Ihr Gebäudeservice für Stuttgart und Umgebung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
l. Geltung
1.Für unsere Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge desselben Auftraggebers, selbst wenn auf sie im Einzelfall nicht Bezug genommen wird.
II.Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht von uns schriftlich ein anderes erklärt ist.
2. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gilt auch die Aufnahme der im Auftrag gegebenen Arbeiten.
3. Maßgebend für den Inhalt des Auftrags ist allein die Auftragsbestätigung in Verbindung mit unseren Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Soweit unser Angebot auf den Angaben des Auftraggebers beruht, sind wir bei Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ein neues Angebot abzugeben.
5. Die mit dem Angebot oder während der Vertragsdauer dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen (Skizzen, Pläne usw.) bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Genehmigung weder veröffentlicht noch vervielfältigt noch sonst in den Verkehr gebracht werden. Sie dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden.
III.Ausführung der Leistung
1.Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungund Pflegemittel, werden von uns gestellt.Werden vom Auftraggeber bestimmte Betriebsmittel vorgeschrieben, so können wir diese durch andere gleichwertige Mittel ersetzen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche sachlichen und organisatorischen Maßnahmen kostenlos zu treffen, die eine ungehinderte Durchführung unserer Arbeiten gewährleisten. Er ist insbesondere verpflichtet
a) soweit für unsere Arbeiten erforderlich, kaltes und warmes Wasser, Strom, Beleuchtung, Hilfsmittel zum Abladen, Aufzüge, Rüst- und Hebewerkzeuge, Gerüste,
b) geeignete verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung unserer Betriebsmittel, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Steht ein verschließbarer Raum nicht zur Verfügung, so hat bei Abhandenkommen oder Beschädigung von uns gestellter Betriebsmittel der Auftraggeber zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der Vertragsdauer eintretende örtliche oder sachliche Veränderungen, sofern sie Einfluss auf unsere Leistung haben können, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Anzeige, haben wir daraus entstehende Folgen nicht zu vertreten.
4. DerAuftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausführung unserer Leistung durch eine bestimmte Person.Wir sind berechtigt, auch Subunternehmer mit der Durchführung des Auftrags zu beauftragen.
IV. Leistungszeit
1.Von uns gemachte Angaben über Leistungstermine und -fristen sind unverbindlich. Ist dem Auftraggeber die Bestimmung der Leistungszeit überlassen, so ist diese für uns nur verbindlich, wenn sie nicht früher als 30 Tage nach Auftragserteilung erfolgt und uns bis zum Arbeitsbeginn eine Frist von mindestens 48 Stunden gewährt wird.
2. Höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, Betriebsstörungen, Rohstoff-, Energie‐, Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher für die Ausführung der Leistung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
3. Kommen wir mit unserer Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen: die Nachfrist muss mindestens eine Woche betragen.Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsschluss für uns voraussehbaren Schäden beschränkt; dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
V. Preise, Zahlungen
1.Von uns genannte Preise sind Netto -Preise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.
2. Unsere Preise sind aufgrund der Material- und Lohnkosten und gesetzlichen tariflichen Lohnnebenkosten im Zeitpunkt unseres Angebots kalkuliert.Ändern sich später als vier Monate nach Vertragsschluss oder bei Aufträgen, die regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben, unsere Selbstkosten infolge Erhöhungen oder Ermäßigungen der Tariflöhne unserer Arbeitnehmer oder der gesetzlichen tariflichen Lohnnebenkosten, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise im Umfang von 4/5 der genannten Änderungen an diese anzupassen.
3. Mehrleistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, können wir nach unserer Wahl nach den vertraglichen Vergütungssätzen oder nach dem besonderen Aufwand an Arbeitszeit und Betriebsmitteln abrechnen.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
5. Die Annahme von Wechseln von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die ZahIung gilt erst ab dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag in bar verfügen können. Diskont und sonstige Wechselspesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes den wir für Bankkredit zahlen müssen, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsat der Deutschen Bundesbank.
7.Gegen unser Zahlungsansprüche kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechts kräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht.
Vl.Abnahme, Gewährleistung, Haftung
1.Unsere Reinigungsarbeiten sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. DieAbnahme wird durch die Unterschrift auf demAuftragsübernahmeschein bestätigt. Unterbleibt dies Abnahme, gilt die Abnahme mit Ablauf von 24 Stunden nach schriftlicher Mitteilung, des Abschlusses der Reinigungsarbeiten als vollzogen. Diese Abnahmefiktion wird dem Auftraggeber mit gleichem Schreiben mitgeteilt.
2. Der Auftraggeber hat uns offensichtliche Mängel unserer Leistungen bei deren Abnahme sonst innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung unserer Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein Mangel unserer Leistungen, so ist er uns unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gelten unsere Leistungen als abgenommen und genehmigt. Werden Leistungen nach derAbnahme bemängelt, so hat der Auftraggeber in Zweifelsfällen zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt des Abschlüsse der Reinigungsarbeiten vorhanden waren und nicht nachträglich durch erneute Verunreinigung entstanden sind.
3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelanzeige kann der Auftraggeber nach unserer Wahl Nachbesserung oder Minderung der vertraglichen Vergütung verlangen. Ein Anspruch auf Wandlung ist ausgeschlossen.
4. Personen- und Sachschäden, die durch unsere Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen verursacht werden, sind uns unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen Andernfalls entfällt unsere Haftung.
5. Für alle Schäden, die durch mangelhafte oder unsachgemäße Leistung unserer Organe oder Erfüllungsgehilfen entstanden und uns rechtzeitig angezeigt sind, haften wir nur, soweit unsere Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist und eintritt. Dies gilt nicht für den Ersatz von Schaden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind.
6. Ebenso sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung auf die durch unsere Haftplichtversicherung gedeckten Schäden beschränkt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
7.Wir verpflichten uns, für Haftpflichtschäden im Rahmen unserer Aufträge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die pro Versicherungsjahr für a) Personenschäden bis zu € 1.000.000,00 und b) Sachschäden bis zu € 250.000,00 ersetzt.
VII. Rücktritt, Kündigung
1.Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer IV. (2) ein und verändern sich infolgedessen die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt unserer Leistung wesentlich oder wirken die Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich ein oder erweist sich die vereinbarte Leistung wegen eines solchen Ereignisses nach Vertragsschluss als unmöglich, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen. Soweit ein Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahren über das Vermögen des Auftraggebers gestellt oder ein gerichtliches oder außergerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet worden ist.
3. Haben wir regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
4. Hat der Vertrag regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand, so gilt er auf die Dauer eines Jahres ab Beginn der Ausführung als abgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
5. Der Vertrag verlängert sich im Falle des Abs. 4. jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht m einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird.
6. Rücktritt und Kündigung bedürfen der Schriftform.
VIII. Schlussbestimmungen
1.Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wir dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
2. Für Verträge über Baureinigung gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB Teil B in der Fassung von 1973. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.
3. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Hauptsitz unseres Unternehmens als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, insbesondere auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln oder Schecks, vereinbart.Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.